- Steueramortisation
- Steuer|amortisation,Steuerkapitalisierung, Steuerkapitalisation, eine spezifische Steuerwirkung in Form von Preis- beziehungsweise Wertänderungen als Folge steuerpolitischer Maßnahmen, die Mehrbelastungen oder Entlastungen für einzelne Vermögensgegenstände begründen oder abschaffen. Werden z. B. die Erträge einer bestimmten Art von Wertpapieren oder Immobilien gegenüber anderen Wertpapieren oder Immobilien zunächst steuerlich geringer oder gar nicht belastet, so sind diese Objekte am Markt gesucht und ihre Preise entsprechend hoch. Eine Aufhebung der Steuervergünstigung wird zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der steuerpolitischen Maßnahme einen Rückgang des Marktpreises im Ausmaß der Summe der auf die Gegenwart abgezinsten zukünftigen Ertragsminderungen bewirken. Derjenige, der im Moment dieses Preiseffektes Eigentümer des Objektes ist (und hierfür seinerzeit einen hohen Preis bezahlt hat), erleidet einen plötzlichen Wertverlust in Höhe des Kapitalwertes der zukünftig jährlich zu entrichtenden Steuerbeträge. Bei einem Verkauf des Objektes wird er folglich ein wesentlich geringeres Entgelt erzielen, er allein trägt damit die neu zu entrichtenden Steuern. Ein künftiger Erwerber dagegen wird zwar formal Steuerzahler, nicht aber Steuerträger. Analog bewirkt Steueramortisation bei Einführung oder Ausdehnung einer Steuervergünstigung einen plötzlichen Gewinn in Form eines Wertzuwachses nur für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Steueränderung Eigentümer ist, nicht dagegen für zukünftige Eigentümer, da diese nunmehr beim Erwerb höhere Marktpreise als zuvor zahlen müssen.Solche Steueramortisationsüberlegungen haben in der modernen Finanzwissenschaft (u. a. im Zusammenhang mit der Beseitigung der Doppelbelastung von Dividenden bei der traditionellen Körperschaftsteuer) zu Diskussionen darüber geführt, ob eine (formale) Angleichung bereits länger existierender und damit vom Markt in der Bewertung berücksichtigter ungleicher Steuerbelastungen überhaupt sinnvoll sei und ob nicht eine etwaige Aufhebung einer seit längerem bestehenden Steuervergünstigung aus Gerechtigkeitsgründen nur gegen entsprechende Kompensationszahlungen an die bisher Begünstigten vorgenommen werden dürfe.
Universal-Lexikon. 2012.